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AutorenbildAlicia Sailer

Menschen mit Behinderungen in Elternschaft??

Was passiert eigentlich, wenn Menschen mit Unterstützungsbedarf Eltern werden? Wie können Organisationen und Mitarbeitende die Prozesse gut begleiten?


Diese und weitere Fragen hat Tabea Balz geduldig beantwortet. Sie arbeitet seit über vier Jahren in dem Kontext an einer Einrichtung, die Vorreiter dafür war, begleitende Elternschaft zu organisieren.


Und: ab diesem Monat war es nie so einfach den PÄDcast zu hören! Denn die Interviews und Audio-Artikel werden jetzt direkt auf der Homepage veröffentlicht. Dazu einfach den Reiter "Podcast hören" unter "Kostenfreie Inspiration" anwählen.



 

Lesen Sie hier das gekürzte Interview:



Tabea Balz, wie ist aktuell deine Situation und welche Erfahrung bringst du für den PÄDcast mit?


Ich arbeite in der Eltern-Kind-Einrichtung des Mehrgenerationenhauses des Sozialdienstes Katholischer Frauen e.V. in Wesel. Unsere Einrichtung ist Mitglied in der Bundesarbeitsgemeinschaft Begleitete Elternschaft. Dies ist ein Zusammenschluss gemeinnütziger Einrichtungen, die nicht kommerziell aktiv sind.

Es gibt tatsächlich nur wenige Einrichtungen, die eine begleitende Elternschaft von Menschen mit Behinderung anbieten. Eine Auswahl gibt es auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft Begleitende Elternschaft: http://www.begleiteteelternschaft.de/unterstuetzungsangebote.html

Wie wird das organisiert? Waren das Wohnhäuser mit Familien oder Familien, die alleine gewohnt haben?


Unsere Einrichtung hat verschiedene Abteilungen. Angefangen hat alles im Haupthaus, in dem es fünf Wohngruppen mit unterschiedlichem Hilfebedarf gibt. Zwei der Wohngruppen haben eine intensive Betreuung und die anderen gehen in einem internen Stufensystem Richtung Selbständigkeit. Nach ein paar Jahren konnte ein Haus in der direkten Nachbarschaft erworben werden, das als Trainingswohnung genutzt wird. Diese Plätze werden auch als ausgelagerte Heimplätze, sogenannte AHPs, bezeichnet. Dies ist der nächste Schritt in die Selbständigkeit. Durch die Nähe an das Haupthaus kann die Betreuung weiterhin gewährleistet werden und die Bewohner haben im Notfall schnell Hilfe.


Neben den Gruppen im Haupthaus gibt es auch zwei Außenwohngruppen. Die erste wurde 1993 gegründet und war eine der ersten Wohngruppen Deutschlands dieser Art. Die Familien, die in der Außenwohngruppe leben, wohnen dort mit anderen Familien. In der ersten Außenwohngruppe wohnen drei Mütter mit ihren Kindern. In der zweiten Außenwohngruppe wohnen sechs Mütter mit ihren Kindern. Die Familien werden unterstützt, gefördert und begleitet.


Was wird gemacht, wenn jemand, die bereits ambulante Hilfen hatte, schwanger geworden ist?


Der Träger der ambulanten Hilfe schaut sich dann in der Regel nach anderen Trägern um, die intensivere Hilfen anbieten.


Nach der Geburt: wird daheim begleitet oder in einem Mutter-Kind-Heim?


Viele Eltern, die eine geistige Behinderung, eine Lernbehinderung und / oder psychische Behinderung haben, sehen sich selbst nicht dazu in der Lage ein Kind alleine groß zu ziehen oder bekommen seitens des Jugendamtes die Auflage in einer Mutter-Kind-Einrichtung zu leben, wenn sie ihr Kind aufziehen möchten. Aktuell haben wir tatsächlich zwei Säuglinge in der Einrichtung. Die Mütter und ein Elternpaar werden intensiv bei der Betreuung angeleitet und unterstützt, um sie so selbständig und sicher wie möglich zu machen.


Was ist mit den Vätern, die nicht mit Mutter und Kind gewohnt haben? Besuchsrecht? Wer hat darüber entschieden? Bzw. wie sieht der entsprechende Prozess dazu aus?


Das Thema der Väter ist ein schwieriges. Entweder man weiß wer der Vater ist, dann kann dieser Besuchsrecht haben oder man weiß es nicht und das Thema Vater bleibt ungeklärt. Das Jugendamt klärt den Umgang und die Besuchskontakte. Sollte man sich jedoch nicht einig werden, muss der Besuchskontakt bei Gericht beantragt bzw. geregelt werden. Wenn die Mutter keinen Besuchskontakte möchte, der Vater aber Besuchskontakt hat. Es gibt begleiteten und unbegleiteten Kontakt. Grundsätzlich hat der Vater, wenn die Vaterschaft anerkannt ist, aber ein Recht darauf sein Kind zu sehen.


Ein Paar beraten, das bereits ambulante Hilfen erhält: wechselt die Bezugsperson ab dem Zeitpunkt, wo das Kind geboren wird? Bezugsperson müsste bleiben und dann noch jemand dazu kommen – also Tandem für die Menschen, wo das Kind im Spiel ist. Wie wurde das von den Mitarbeitenden strukturiert?


Wenn das Kind geboren wird, ist neben der Mitarbeiterin des betreuten Wohnens dann meistens noch eine heilpädagogische Familienhilfe mit im System.


Wer war im Team? HEPS, Sozialpädagogen, … Gab es eine übergeordnete, koordinierende Stelle mit fachlicher Aufsicht?


Die Teams sind aus unterschiedlichen Berufen zusammengesetzt. Neben der persönlichen Eignung wird eine entsprechende fachliche Eignung vorausgesetzt. In der Kinder- und Jugendhilfe sind die Grundlagen hierzu im Fachkräftegebot festgelegt. Überwiegend sind dies in unserer Einrichtung Sozial- und Heilpädagogen.

Bei sämtlichen Belangen wird individuell entschieden. In einer Hilfeplankonferenz wird gemeinsam mit dem Jugendamt, dem Heimleiter, der Bezugsbetreuung und ggf. dem gesetzlichen Betreuer entschieden, wie und wo es weitergeht und individuelle Ziele mit den Eltern bzw. der Mutter vereinbart.


Ist ein Konzept dazu für andere einsehbar? Wenn ja: wo?

https://www.diakonie-michaelshoven.de/angebote/menschen-mit-behinderung (Link zur Homepage mit verschiedenen Angeboten)

http://www.bethel-regional.de/einrichtungdienst-details-108/items/begleitete-elternschaft.html (Link zur Homepage mit Leistungsbeschreibung. Dort auch ein Link zum Flyer „Begleitete Elternschaft“)


Wie ist das mit dem Landratsamt – welche Aufgabe hat das Jugendamt und welche das Landratsamt übernommen? Wie wurde das koordiniert?


Bei Fragen und Hilfe rund um das Thema Kinder, Jugend oder auch Familie ist der erste Ansprechpartner das örtliche Jugendamt. Das heißt jedoch nicht überall so, sondern manchmal auch Amt für soziale Dienste oder Fachbereich für Kinder und Jugendliche. Über die Internetseite der Stadt oder des Landkreises findet man es meist unter dem Stichwort Kinder, Jugend oder Familie. Auch ein Anruf bei der der Stadt- oder Kreisverwaltung kann die richtige Nummer vermitteln.


Grundsätzlich gilt es erstmal zu klären, wie das Jugendamt aufgebaut ist. Das Jugendamt besteht nach § 70 SGB VIII aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamts.


Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden i.d.R. vom Landratsamt oder vom Jugendamtsleiter geführt. Gemäß § 70 Abs. 2 SGB VIII gibt der Jugendhilfeausschuss den Rahmen für die Geschäftsführung vor.


Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist die Gebietskörperschaft. Dazu zählen der Stadtkreis, die kreisfreie Stadt oder der Landkreis. Organ des Trägers ist die Behörde der Gebietskörperschaft, also das Landratsamt bzw. Bürgermeisteramt. Das Jugendamt ist also Teil dieser Behörde.


Zu den Aufgaben der Jugendämter oder auch Landesjugendämter gehört die Aufsicht über stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe und Beratung dieser Einrichtungen. Ziel ist es, präventiv und reaktiv das Wohl der dort untergebrachten Kinder und Jugendlichen sicherzustellen.

BTHG – auf welchen § kann man sich stützen, um Leistungen finanziert zu bekommen?


Menschen mit Behinderungen haben seit der Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2008 auch in Deutschland ein Menschenrecht auf Elternschaft.


Unterstützung für Eltern mit Behinderung bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder wurde ab 2018 erstmals im neuen Bundesteilhabegesetz geregelt.


Wir arbeiten auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 19 und 34, 35a SGB VIII und der §§ 53 ff. SGB XII. Das SGB VIII beinhaltet die gesetzlichen Grundlagen zur Kinder- und Jugendhilfe, das SGB XII die Sozialhilfe.


Der Kostenträger wird nach Einzelfall bestimmt. In der begleitenden Elternschaft übernimmt das Jugendamt die Kosten, wenn „Hilfe zur Erziehung“ nach SGB VIII § 19 und 23 ff. nötig ist, bei Alleinerziehenden mit Kindern unter 6 Jahren oder wenn die Persönlichkeitsentwicklung es erfordert. Die Eingliederungshilfe (SGB XII § 54 mit SGB IX § 78 Abs. 3) wird zum Kostenträger bei nicht alleinerziehenden Eltern ohne „Hilfe zur Erziehung“ aber mit Problemen bei der Alltagsbewältigung.


Welche Erneuerung bringt das BTHG?

Eltern mit Behinderung brauchen aufgrund ihrer Behinderung häufig Unterstützung bei der Versorgung und Betreuung ihres Kindes. Bisher war diese Leistung zwar vom offenen Leistungskatalog erfasst, aber nicht ausdrücklich im Recht der Eingliederungshilfe genannt. Das ist seit dem 1. Januar 2020 anders. Die Unterstützung von Müttern und Vätern mit Behinderung ist nun ausdrücklich als mögliche Assistenzleistungen im SGB IX verankert.


In der Praxis wird häufig zwischen Elternassistenz und begleiteter Elternschaft unterschieden.


Der Begriff der Elternassistenz wird dabei überwiegend für Familien verwendet, in denen Eltern mit einer Körperbehinderung die Betreuung ihres Kindes zwar selbst planen und steuern, diese aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung allerdings nur mit Unterstützung umsetzen können.


Der Begriff der begleiteten Elternschaft wird hingegen für Familien gebraucht, in denen Eltern mit einer geistigen Behinderung Unterstützung brauchen, um die Grundbedürfnisse ihres Kindes wahrzunehmen und diesen nachzukommen.


Insbesondere bei der begleiteten Elternschaft sind je nach Einzelfall sowohl Leistungen der Eingliederungshilfe als auch Leistungen der Jugendhilfe (Hilfe zur Erziehung) denkbar. In der Praxis kommt es deshalb immer wieder zu Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Jugendhilfeträger. Diese Zuständigkeitskonflikte sind durch die neue Regelung im SGB IX nicht gelöst worden.


Wenn ein Elternteil mit Behinderung Unterstützung bei der Versorgung und Betreuung seines Kindes als Leistung der Eingliederungshilfe benötigt, gibt es im Recht der Eingliederungshilfe besondere Verfahrensregelungen. Insbesondere muss eine Gesamt- bzw. Teilhabeplankonferenz durchgeführt werden, wenn der Elternteil mit Behinderung dem zustimmt.


In Bezug auf das BTHG sehe ich es somit als ein Muss an, dass für Eltern mit einer geistigen Behinderung im Rahmen der begleitenden Elternschaft entsprechende Angebote gemacht werden und sie Unterstützung bekommen. Wichtig ist die Eltern in die Entscheidungen mit einzubeziehen. Auch der Aspekt der Trennung vom Kind ist ein wichtiger. Man kann auch eine gute Mutter sein, wenn man sich entscheidet, das Kind in Obhut zu geben. Dadurch erhält das Kind einen sicheren Rahmen und kann den Kontakt zu der Mutter bzw. zu den Eltern bei Besuchskontakten halten.


Grundsätzlich muss immer der Einzelfall betrachtet werden und individuell entschieden werden, was unter Einbeziehung der Eltern das Beste für das Kind ist. Dies kann ein gemeinsamer Weg in einer Eltern-Kind-Einrichtung sein, der in einer eigenen Wohnung enden kann oder auch eine Trennung.

Ist die Hilfestellung für Menschen mit Unterstützungsbedarf in der Kognition freiwillig – gibt es nach BTHG Unterschiede zum Prozess?


Grundsätzliches zum Thema Familie und Elternschaft wird in §23 des BTHG geregelt. §23 Abs. 2 beinhaltet u.a. Die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung. Abs. 4 sagt aus, dass das Kind nicht aufgrund einer Behinderung entweder des Kindes oder eines oder beider Elternteile von den Eltern getrennt werden darf. Ein Kind nur gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt werden, wenn die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist.


Seit dem 1.1.2018 gibt es klare Regeln zu den Assistenzleistungen. Diese werden in § 78 SGB IX definiert: (2) …. Die Leistungen umfassen 1. die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und 2. die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung. Die Leistungen nach Nummer 2 werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und Übungen in den Bereichen nach Absatz 1 Satz 2. (3) Die Leistungen für Assistenz nach Absatz 1 umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.

Fragestellungen von PÄDcast Hörer*innen:

Wie geht ihr mit dem ersten Jahr der Elternschaft um?


Ja, das erste Jahr ist anstrengend, weil alles neu ist und man sich daran erst einmal gewöhnen muss. Doch es ist auch ein sehr schönes Jahr, weil in so kurzer Zeit so viel passiert. Da ich selbst Anfang letzten Jahres Mutter geworden bin, kann ich sagen, dass es nichts schöneres gibt, als das eigene Kind aufwachsen zu sehen. Die Zeit vergeht so schnell. Der Anfang ist hart, da man sich erst einmal auf einen neuen, kleinen Menschen einstellen muss, aber das spielt sich auch schnell ein.


Aus beruflicher Perspektive ist es ebenfalls schön und interessant die Kinder aufwachsen zu sehen. Die Mütter und auch Väter werden zur Selbständigkeit angeleitet und bei Bedarf entlastet.


Welche Qualifikation braucht man, wer trägt da die Verantwortung (Kontext erste Lebensjahre)?


Die Qualifikationen werden im Fachkräftegebot festgelegt. Hierzu gehören u.a. Heilpädagogen, Sozialpädagogen, Sozialarbeiter, Kinderkrankenschwestern und Erzieher


 

Weiterführende Unterstützung zum Thema:


Tipps zur Weiterqualifizierung oder Fachliteratur [unbezahlte Werbung]:

Fortbildung zur Elternassistenz über den Bundesverband Behinderter Eltern e.V.: http://www.behinderte-eltern.de/Papoo_CMS/index.php?menuid=75

Constance Remhof „ Anforderungen an die Begleitung von Eltern mit Lernschwierigkeiten und ihren Kindern in der Wahrnehmung von pädagogischen Fachkräften“ ZPE Schriftenreihe Nr. 54 Siegen


 

Gibt es für Fachkräfte/ Organisationen, die so etwas aufbauen wollen eine Adresse an die sie sich hinwenden können, mit wem sie darüber reden können, wenn jemand Näheres wissen möchte?


Fachkräfte oder Organisationen, die daran Interesse haben, etwas zur begleiteten Elternschaft aufzubauen können sich sowohl an die BAG (Bundesarbeitsgemeinschaft begleitete Elternschaft) wenden oder sich direkt an einen Träger in der Nähe, der begleitete Elternschaft anbietet.

 

Der PÄDcast erscheint jeden Monat zum 15. auf der Homepage, den gängigen Podcast Plattformen, wie Spotify und Co. Ebenfalls veröffentlicht wird dieser auf YouTube unter dem Kanalnamen „Alicia Sailer“.

 

Mehr zur Weiterbildung zur Heilpädagogik finden Sie unter:



 

Gerade für die Tätigkeit der begleitenden Elternschaft sind Heilpädagog*innen sehr gut geeignet. Sowohl die Begleitung der Entwicklung des Kindes, als auch die personenzentrierte Unterstützung der Menschen mit kognitiven oder psychischen Teilhabebarrieren sind Inhalte der Weiterbildung. Die Wahlschwerpunkte Bildung und Beratung sind gleichermaßen geeignet. In der Bildung ist die Frühförderung stärker im Vordergrund, in der Beratung die Begleitung der Eltern.


Die Weiterbildung befähigt mit 1.800 Stunden in allen Feldern der Heilpädagogik tätig zu werden. Die HP+ ermöglicht mit weiteren 34 Stunden und dem intensiven Jahrespraktikum inklusive Facharbeit eine zusätzliche Vertiefung.

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